Fehlzeitenregelung
Regelungen
Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
- Sofort am ersten Fehltag, vor Unterrichtsbeginn muss die Schule mündlich, telefonisch, elektronisch (per E-Mail) oder schriftlich benachrichtigt werden (unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer).
- Das Fehlen wird im Klassenbuch vermerkt
- Im Falle einer mündlichen, telefonischen oder elektronischen (per E-Mail) Benachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung in entsprechender Form (Formular E) innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Ist der Klassenlehrer nicht persönlich anzutreffen, ist das Formular im Sekretariat abzugeben.
- Punkt 3 gilt auch, wenn ein Schüler den Unterricht früher verlässt und sich bereits mündlich bei einem Lehrer entschuldigt hat.
- Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen (Vollzeitschularten) drei Unterrichtstagen (Duale Ausbildung) muss dem Klassenlehrer eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt werden. Diese ist dem Klassenlehrer am ersten Werktag nach Ende der Krankheit vorzulegen. Ist eine persönliche Überbringung nichtmöglich, müssen diese per Post, Fax oder E-Mail an das Sekretariat der Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen.
- Bestehen bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, am Unterricht teilzunehmen, wird die Schule ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und vom Entschuldigungspflichtigen generell die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Ab diesem Zeitpunkt sind krankheitsbedingte Fehlzeiten grundsätzlich durch ärztliche Atteste zu belegen. In diesem Fall wird der Schüler schriftlich informiert.
- Eine Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigen Gründen muss rechtzeitig und schriftlich (Formular B) beantragt werden. Im Voraus bekannte Fehlzeiten (z.B. Führerschein, Arztbesuche) müssen möglichst außerhalb des Unterrichtsstattfinden oder mit dem Klassenlehrer abgeklärt werden. Findet am gleichem Tag eine Klausur statt, so muss die Fehlzeit zusätzlich mit dem Fachlehrer der Klausur abgeklärt werden.
- Bei Verspätungen ist es die Pflicht der Schüler, sich nach der Unterrichtsstunde beim unterrichtenden Lehrer für die Verspätung zu entschuldigen und zu überprüfen, ob die Anwesenheit im Klassenbuch eingetragen ist. Verspätungen werden nur in begründeten Fällen entschuldigt.
- Verspätungen mit mehr als 45 Minuten werden als ganzer Fehltag gerechnet. Verspätungen mit weniger als 45 Minuten, zu Unterrichtsbeginn und nach den Pausen, werden als Fehlereignis gerechnet.
- Zwei unentschuldigte Fehlereignisse werden als Fehltag gerechnet.
- Das Fehlen bei Klassenarbeiten sowie angekündigten Tests ist nur mit einer korrekten Benachrichtigung (siehe Punkte 1 und 3) möglich. In diesem Fall findet über die Inhalte der versäumten Arbeit eine mündliche Überprüfung statt.
- Wenn zusätzlich eine Entschuldigung von dritter Seite (amtliche Bestätigung, ärztliches Attest, ) vorliegt, werden versäumte Arbeiten am nächstmöglichen Termin nachgeschrieben. Es muss auch damit gerechnet werden, dass die Arbeit in einer anderen Stunde, d.h. bei einem anderen Lehrer, nachgeschrieben wird. Dadurch können unter Umständen mehrere Arbeiten an einem Tag geschrieben werden. Ist ein Nachschreibetermin zeitnah nicht möglich, kann der Schüler über die Inhalte der versäumten Arbeit auch mündlich geprüft werden.
- Unentschuldigtes Fehlen ergibt die Note ‚ungenügend‘, ein Nachschreibetermin oder eine mündliche Überprüfung werden nicht ermöglicht!
- Versäumte Unterrichtsinhalte müssen von den Schülern selbst nachgeholt werden.
- Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen den Abgabetermin einer schriftlichen oder praktischen Ausarbeitung nicht einhalten, muss ebenfallseine korrekte Benachrichtigung (siehe Punkte 1 und 3) erfolgen. Die Abgabe muss dann spätestens einen Werktag später erfolgen. Ist eine persönliche Überbringung nicht möglich, muss die Ausarbeitung per Post oder E-Mail an die Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen.
- Nach drei unentschuldigten Fehltagen (oder sechs Fehlereignissen) erfolgt die 1. Mahnung; bei fortgesetztem Fehlverhalten (Fehlzeiten) erfolgt die 2. und die 3. Mahnung und damit eine Gesprächsaufforderung durch die Schulleitung mit Schüler/in, Eltern und Klassenlehrer. Mahnungen bleiben über den kompletten Besuch an der Louis-Lepoix-Schule bestehen.
- Laut Notenbildungsverordnung ist die Schule berechtigt, die Fehlzeiten in das Versetzungszeugnis nachzureichen.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
Schulgesetz § 85
Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
- (1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schulevorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schuleregelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, diezur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Schulgesetz § 86
Schulzwang
- (1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn– oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet.
Schulbesuchsverordnung §1
Teilnahme und Versäumnis
- (1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten […], bei berufsschulpflichtigenSchülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
- (2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist […].
- (3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert, von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein.
Schulbesuchsverordnung §2
Entschuldigungspflicht
- (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (s.o.) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. […] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich,telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder telefonischer Verständigung der Schule ist die schriftlicheMitteilung binnen drei Tagen
- (2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an derFähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann die Schule vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.